Wohnungskauf bzw. Hauskauf und Finanzierung


Kauf von Immobilien

Bei dem Kauf bzw. Verkauf von Immobilien geht es in der Regel um große Geldbeträge. Wegen der großen Bedeutung derartiger Verträge schreibt der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung der Verträge vor. Dadurch soll erreicht werden, dass die Vertragsparteien den Inhalt des abzuschließenden Kaufvertrages und die rechtlichen Folgen des Kaufvertrages verstehen können. Der Notar soll den Vertragsbeteiligten als unabhängiger und neutraler Berater zur Verfügung stehen.


Ich setzte die Wünsche der Vertragsparteien in einen Vertragsentwurf um, der nach Besprechung der Angelegenheit an die Vertragsparteien verschickt wird. Anschließend können Sie diesen Vertragsentwurf prüfen und – selbstverständlich ohne Mehrkosten – noch vor der Beurkundung Fragen zum Vertragsentwurf besprechen oder den Vertragsentwurf abändern. Wenn die Vertragsparteien sich über den Inhalt des Vertrages einig sind, erfolgt anschließend die Beurkundung des Vertrages. Bei der Beurkundung wird der Vertrag vollständig vorgelesen und inhaltlich erklärt. Anschließend wird der Vertrag durch alle Vertragsbeteiligten und dem Notar unterschrieben.


Danach beginnt die Abwicklung des Vertrages. Der Notar holt die notwendigen behördlichen Genehmigungen ein und stellt bei Gericht die erforderlichen Anträge und sorgt für die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Belastungen. Wenn alle Voraussetzungen für eine Zahlung des Kaufpreises gegeben, verschickt der Notar eine entsprechende Mitteilung an die Vertragsbeteiligten. Anschließend wird der Kaufpreis gezahlt und dem Notar ein Zahlungsnachweis vorgelegt. Dann beantragt der Notar beim Amtsgericht die Eigentumsumschreibung auf den Namen des Käufers. Nach erfolgter Eigentumsumschreibung ist die Tätigkeit des Notars abgeschlossen.


Der Kauf einer Eigentumswohnung

Der Käufer einer Eigentumswohnung erwirbt das alleinige Eigentum an einer Wohnung und ggf. an den dazu gehörenden Kellerräumen, einer Garage oder einem Pkw-Stellplatz.


Wenn Sie eine Eigentumswohnung erwerben, muss vorher das entsprechende Mehrfamilienhaus durch eine Teilungserklärung in Wohnungseigentum aufgeteilt sein. Diese Teilungserklärung ist für alle Wohnungseigentümer im Haus verbindlich. In dieser Teilungserklärung sind die „Spielregeln“ der Wohnungseigentümer geregelt. Diese Teilungserklärung sollte daher vor den Kauf einer Eigentumswohnung durch den Käufer eingesehen werden. Außerdem werden von der Eigentümergemeinschaft in dem betreffenden Haus regelmäßig Beschlüsse gefasst. Diese Beschlüsse betreffen häufig alle Eigentümer im Haus. Dementsprechend sollte der Käufer einer Eigentumswohnung vor dem Erwerb der Wohnung die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft einsehen. Außerdem sollte sich der Käufer einer Eigentumswohnung informieren, wie hoch das monatlich zahlbare Hausgeld ist und ob eine Instandhaltungsrücklage für das Haus gebildet worden ist.

 

Der Käufer einer Eigentumswohnung sollte sich daher möglichst vor der Beurkundung des Kaufvertrages die Teilungserklärung des Hauses und die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft aushändigen lassen und diese inhaltlich prüfen.



Kauf eines Hauses

Bei dem Kauf bzw. Verkauf von Immobilien geht es in der Regel um große Geldbeträge. Wegen der großen Bedeutung derartiger Verträge schreibt der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung der Verträge vor. Dadurch soll erreicht werden, dass die Vertragsparteien den Inhalt des abzuschließenden Kaufvertrages und die rechtlichen Folgen des Kaufvertrages verstehen können. Der Notar soll den Vertragsbeteiligten als unabhängiger und neutraler Berater zur Verfügung stehen.


Ich setzte die Wünsche der Vertragsparteien in einen Vertragsentwurf um, der nach Besprechung der Angelegenheit an die Vertragsparteien verschickt wird. Anschließend können Sie diesen Vertragsentwurf prüfen und – selbstverständlich ohne Mehrkosten – noch vor der Beurkundung Fragen zum Vertragsentwurf besprechen oder den Vertragsentwurf abändern. Wenn die Vertragsparteien sich über den Inhalt des Vertrages einig sind, erfolgt anschließend die Beurkundung des Vertrages. Bei der Beurkundung wird der Vertrag vollständig vorgelesen und inhaltlich erklärt. Anschließend wird der Vertrag durch alle Vertragsbeteiligten und dem Notar unterschrieben.


Eigentümer eines Hauses wird man noch nicht mit dem Abschluss des Kaufvertrages, sondern erst mit der späteren Umschreibung des Eigentums auf den Käufer beim Amtsgericht. Zwischen der Beurkundung des Kaufvertrages und der Eigentumsumschreibung vergehen in der Regel einige Wochen. Zum Schutz der Vertragsparteien sieht ein Kaufvertrag verschiedene Voraussetzungen vor, bis eine Eigentumsumschreibung erfolgen kann. Häufig sind im Grundbuch noch Verbindlichkeiten des Verkäufers eingetragen. Der Notar muss dafür sorgen, dass diese Verbindlichkeiten gelöscht werden, so dass der Käufer das Grundstück ohne Belastungen übernehmen kann. Schließlich lässt der Notar eine Eigentumsvormerkung für den Käufer in das Grundbuch eintragen. Durch diese Vormerkung kann das Haus nicht mehr anderweitig verkauft werden und ist für den Käufer „reserviert“. Schließlich besteht ein Vorkaufsrecht der Stadt. Der Notar muss eine Erklärung der Stadt einholen, dass dieses Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird. Nach dem alle erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, schreibt der Notar die Vertragsparteien an und teilt mit, dass der Kaufpreis gezahlt werden kann. Anschließend muss dem Notar ein Nachweis über die erfolgte Zahlung vorgelegt werden. Dann beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung auf Namen des Käufers beim Amtsgericht. Nach erfolgter Eigentumsumschreibung ist die Angelegenheit für den Notar abgeschlossen.

 

Der Kauf eines Grundstücks

Eigentümer eines Grundstücks wird man noch nicht mit dem Abschluss des Kaufvertrages, sondern erst mit der späteren Umschreibung des Eigentums auf den Käufer beim Amtsgericht. Zwischen der Beurkundung des Kaufvertrages und der Eigentumsumschreibung vergehen in der Regel einige Wochen. Zum Schutz der Vertragsparteien sieht ein Kaufvertrag verschiedene Voraussetzungen vor bis eine Eigentumsumschreibung erfolgen kann. Häufig sind im Grundbuch noch Verbindlichkeiten des Verkäufers eingetragen. Der Notar muss dafür sorgen, dass diese Verbindlichkeiten gelöscht werden, so dass der Käufer das Grundstück ohne Belastungen übernehmen kann. Schließlich lässt der Notar eine Eigentumsvormerkung für den Käufer in das Grundbuch eintragen. Durch diese Vormerkung kann das Grundstück nicht mehr anderweitig verkauft werden und ist für den Käufer „reserviert“. Schließlich besteht ein Vorkaufsrecht der Stadt. Der Notar muss eine Erklärung der Stadt einholen, dass dieses Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird. Nach dem alle erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, schreibt der Notar die Vertragsparteien an und teilt mit, dass der Kaufpreis gezahlt werden kann. Anschließend muss dem Notar ein Nachweis über die erfolgte Zahlung vorgelegt werden. Dann beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung auf Namen des Käufers beim Amtsgericht. Nach erfolgter Eigentumsumschreibung ist die Angelegenheit für den Notar abgeschlossen.

 

Notar Theodor Schmidt - Massenbergstr. 11 - 44787 Bochum