Testament und Erbvertrag
Nur 25 % der Bundesbürger errichten Testamente. Ein großer Teil der bestehenden Testamente ist unklar, widersprüchlich oder unwirksam. In diesen Fällen entsteht häufig Streit unter den Erben. Dies führt zu zerstrittenen Familien und erheblichen finanziellen Belastungen für Anwaltskosten und Gerichtsgebühren.
Daher sollte man dieses Thema nicht verdrängen, sondern sich möglichst rechtzeitig durch Fachleute beraten lassen.
Das gesetzliche Erbrecht
Falls kein Testament besteht, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die erbrechtlichen Regelungen sind im Wesentlichen unverändert seit dem Jahr 1900 in kraft und passen daher für die heutigen Lebensumstände häufig nicht. Das gesetzliche Erbrecht teilt die Erben in Ordnungen ein. Erben erster Ordnung sind die Kinder des Verstorbenen. Ist ein Kind bereits vor dem Verstorbenen („Erblasser“) verstorben, erben anstelle dieses Kindes dessen Kinder, also die Enkelkinder des Erblassers. Hat der Erblasser keine Kinder oder Enkelkinder erben die Verwandten zweiter Ordnung. Dies sind die Eltern des Verstorbenen. Wenn die Eltern des Verstorbenen bereits tot sind, erben die Geschwister des Verstorbenen. Falls Geschwister des Verstorbenen vorverstorben sind, erben mögliche Kinder der Geschwister, also Neffen und Nichten des Verstorbenen.
Ehegatten erben neben den Verwandten. Ehegatten werden dementsprechend nicht automatisch alleinige Erben, wenn der Verstorbene Kinder hatte oder wenn die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen noch leben. Die Erben müssen sich dann über die Erbschaft einigen, dies nennt sich Erbauseinandersetzung. Hier kommt es häufig zu Streitigkeiten.
Wenn – wie sehr häufig – die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen entspricht, sollten Sie ein Testament errichten.
Testament
Ein Testament kann durch eine einzelne Person errichtet werden. Möglich ist auch ein gemeinschaftliches Testament. Dieses kann nur durch Ehegatten oder die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichtet werden. Ein Testament oder ein gemeinschaftliches Testament muss entweder vollständig mit der Hand geschrieben sein oder notariell beurkundet werden.
Privat verfasste Testamente werden häufig von Banken als unzureichend angesehen, wenn die Erben über Bankguthaben des Verstorbenen verfügen möchten. In der Regel bestehen die Banken darauf, dass die Erben einen Erbschein beantragen und erst nach Vorlage des Erbscheins können die Erben dann über die Bankguthaben verfügen. Wenn der Verstorbenen Eigentümer vom Grundbesitz gewesen ist, können die Erben mit einem privat verfassten Testament keine Eigentumsumschreibung auf ihren Namen beim Grundbuchamt erreichen. Auch in diesem Fall muss ein Erbschein beim Grundbuchamt vorgelegt werden bis eine Eigentumsumschreibung auf die Erben möglich ist. Die Erteilung eines Erbscheins dauert einige Wochen und manchmal sogar Monate. Wenn ein notarielles Testament vorhanden ist, wird kein Erbschein benötigt.
Notarielles Testament
Welche Vorteile hat ein notarielles Testament?
Bei notariellen Testamenten besteht gegenüber dem selbst verfassten Testament nicht die Gefahr der Unwirksamkeit aufgrund eines Formfehlers. Kommt es nach einem Erbfall zum Streit, muss häufig der Inhalt eines selbstverfassten Testamentes von Juristen ausgelegt werden. Das „Juristendeutsch“ ist dem Verstorbenen in der Regel nicht bekannt gewesen. Dies führt häufig zu Streitigkeiten über die Frage, was der Verstorbene mit dem Testament erreichen wollte. Dies wird durch notarielle Testamente vermieden, da es Aufgabe des Notars ist, in rechtlich abgesicherter Form ein Testament zu erstellen. Bei selbst verfassten Testamenten besteht die Gefahr, dass dieses Testament später von der falschen Person gefunden werden könnte und vernichtet werden könnte. Notarielle Testamente und Erbverträge werden durch den Notar beim Amtsgericht eingereicht. Dadurch wird sichergestellt, dass diese Testamente nicht verschwinden können.
Erbvertrag
Mehrere Personen können einen Erbvertrag abschließen. Ein Erbvertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen ein Erbvertrag abschließen.
Vermächtnis
In einem Testament können bestimmte Personen als Erben eingesetzt werden. Es können auch Vermächtnisse geregelt werden. Ein Vermächtnisnehmer erhält einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass, z.B. eine Briefmarkensammlung oder einen bestimmten Geldbetrag.
Testamentsvollstreckung
Schließlich kann in einem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Dies kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn verhindert werden soll, dass Kinder schon mit 18 Jahren über eine Erbschaft vollständig verfügen können. In diesen Fällen kann z.B. durch eine Testamentsvollstreckung geregelt werden, dass ein Testamentsvollstrecker den Erben regelmäßig Beträge für ihren Unterhalt und ihre Ausbildung überlässt. Die eigentliche Substanz des Nachlasses können die Erben dann erst bei Erreichen eines höheren Alters, z.B. mit 25 Jahren verfügen.
Pflichtteil
Man kann in einem Testament auch Personen enterben. Die nächsten Verwandten kann man allerdings nicht vollständig enterben. Diese haben Pflichtteilsansprüche. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Verstorbenen und der Ehegatte. Hatte der Verstorbene keine Kinder, besteht ein Pflichtteilsanspruch der Eltern des Verstorbenen, sofern die Eltern noch leben sollten. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
