Scheidungsvereinbarung
Wenn eine Ehe gescheitert ist, hat die Einschaltung eines Notars den Vorteil, dass beide Ehegatten gleichzeitig durch eine fachkundige neutrale Person – also keinen einseitigen Interessenvertreter – beraten werden. Eine notarielle Scheidungsvereinbarung ist im Vergleich zu einem streitigen Scheidungsverfahren eines wesentlich schnellere und kostengünstigere Alternative. Die Einschaltung eines völlig unbeteiligten und objektiven Beraters führt erfahrungsgemäß zu einer Versachlichung der Diskussion und nach Klärung der tatsächlichen Rechtslage zu einer einvernehmlichen Lösung der Scheidungsfolgen.
Oftmals treffen Eheleute nach einer Trennung selbst schriftliche Vereinbarungen
Hierbei wird häufig übersehen, dass Vereinbarungen zum Unterhalt zum Zugewinnausgleich und zum Versorgungsausgleich unwirksam sind, wenn die Eheleute diese Vereinbarung selbst erstellen. Der Gesetzgeber hat geregelt, daß Vereinbarungen zum Unterhalt, Zugewinnausgleich und zum Versorgungsausgleich vor einem Notar beurkundet werden müssen oder dass diese Vereinbarung im Beisein von Rechtsanwälten getroffen werden müssen. Damit soll sichergestellt werden, daß die Eheleute vor Abschluß solcher Vereinbarung juristisch durch Fachleute beraten werden.
Welche Regelungen können in einer Scheidungsvereinbarung getroffen werden?
Ehegattenunterhalt
In einer Scheidungsvereinbarung können Vereinbarungen zum nachehelichen Ehegattenunterhalt getroffen werden. D.h. es kann vereinbart werden, dass möglicherweise kein Ehegattenunterhalt zahlbar ist oder die Höhe des Ehegattenunterhaltes begrenzt wird und es kann die Zeitdauer geregelt werden, wie lange nach der Ehescheidung Ehegattenunterhalt zahlbar ist. Diese Vereinbarungen sind allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen wirksam möglich. Solche Vereinbarungen werden z.B. dann unwirksam, wenn sie zu Lasten des Sozialhilfeträgers getroffen werden.
Beispiel: Die Eheleute möchten nach der Trennung vereinbaren, dass später kein Ehegattenunterhalt zahlbar sein soll. Der Ehemann hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.000,00 € und die Ehefrau hat kein Einkommen. Durch diese beabsichtigte Vereinbarung wäre die Ehefrau dann auf Sozialhilfe angewiesen. Diese Vereinbarung ist daher unwirksam, da sie zu Lasten des Sozialamtes getroffen würde.
Zugewinnausgleich
Ferner können im Scheidungsvereinbarungen Regelungen zum Zugewinnausgleich getroffen werden. Es kann also geregelt werden, welche Zahlungsansprüche unter den Eheleuten aufgrund des in der Ehe erworbenen Vermögenszuwachses ggf. bestehen. Es kann unter Umständen auch lediglich festgestellt werden, dass gegenseitig keine Zahlungen wegen Zugewinnausgleich zu erfolgen haben.
Versorgungsausgleich
Kraft Gesetzes ist in einem Scheidungsverfahren der so genannte Versorgungsausgleich durchzuführen, d.h., die Rentenansprüche der Eheleute aus der Ehezeit werden geteilt.
Beispiel: Die Eheleute trennen sich nach 15-jähriger Ehedauer. Der Ehemann hat in dieser Zeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.000,00 € erworben und die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 500,00 €. Im Scheidungsfall werden Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 250,00 € auf die Ehefrau übertragen, so dass beide Eheleute schließlich Rentenanwartschaften aus der Ehezeit haben in Höhe von monatlich 750,00 €.
In einer Scheidungsvereinbarung kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder begrenzt werden. Diese Vereinbarung wird allerdings im Scheidungsverfahren durch das Amtsgericht auf so genannte „Unbilligkeit“ überprüft. Eine Unbilligkeit besteht z.B. dann, wenn in einer Scheidungsvereinbarung auf den Versorgungsausgleich verzichtet wird und dies dazu führt, dass ein Beteiligter dadurch später keine ausreichende eigene Rente hat und er dadurch auf staatliche Hilfe angewiesen ist.
Beispiel: Die Eheleute trennen sich nach 20-jähriger Ehedauer. Die Frau war Hausfrau und Mutter und hat dementsprechend nur geringe Rentenanwartschaften erworben. Der Ehemann hat durchgehend gearbeitet. Die Eheleute verzichten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches. Dieser Verzicht wird im Scheidungsverfahren durch das Gericht für unwirksam aufgrund von Unbilligkeit erklärt. Im Falle des Verzichts hätte die Ehefrau nämlich keine ausreichenden eigenen Rentenansprüche mehr.
Sonstige Regelungen
Schließlich können in einer Scheidungsvereinbarung Regelungen zum Sorgerecht der gemeinsamen Kinder oder zum Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern getroffen werden.
Möglich sind auch Regelungen hinsichtlich von gemeinsamen Bankkonten Pkws, Hausrat und Mobiliar.
