Eheverträge


Wenn eine Eheschließung ansteht, setzt man sich ungerne mit der Frage auseinander, was geschieht, wenn die Ehe scheitern sollte. Tatsächlich wird statistisch inzwischen fast jede dritte Ehe geschieden. In Großstädten ist die Scheidungsrate noch deutlich höher. Hier wird fast jede zweite Ehe geschieden.

 

Es macht daher großen Sinn, noch vor der Eheschließung darüber nachzudenken, wie man sich das Eheleben in finanzieller Hinsicht vorstellt und welche Regelungen für den Fall einer Trennung oder Ehescheidung gelten sollen.

 

Die gesetzlichen Regelungen, die bei einem fehlenden Ehevertrag eingreifen würden, entsprechen häufig nicht den Vorstellungen der Beteiligten. Es kommt daher oft zu bösen Überraschungen, wenn eine Trennung oder Scheidung ansteht und kein Ehevertrag geschlossen wurde. Ein Grund hierfür ist, dass die gesetzliche Regelung von der sog. „Hausfrauenehe“ ausgeht, bei der die Ehefrau ausschließlich zuhause bleibt und die Kinder betreut und der Ehemann Alleinverdiener ist. Diese Art der Ehe ist jedoch heute immer seltener und schon aus diesem Grunde sind vertragliche Regelungen, die vom gesetzlichen Leitbild abweichen, sinnvoll.

 

Was wird konkret in einem Ehevertrag geregelt?


Zugewinngemeinschaft

Ohne Ehevertrag leben Eheleute kraft Gesetzes im gesetzlichen Güterstand, der so genannten Zugewinngemeinschaft. Über die Folgen der Zugewinngemeinschaft bestehen häufig Missverständnisse. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass im Scheidungsfall das so genannte Anfangsvermögen, welches beide Eheleute am Tag der Eheschließung besessen haben verglichen wird mit dem so genannten Schlussvermögen. Dies ist das Vermögen, welches beide Eheleute besitzen an dem Tag, an dem ein Scheidungsantrag über das Gericht zugestellt wird. Etwaige Vermögenszuwächse beider Ehegatten in dieser Zeit werden miteinander verglichen. Hat ein Ehegatte in dieser Zeit mehr Vermögen hinzugewonnen als der Andere muss er die Hälfte davon abgeben.


Beispiel: Hat der Ehemann bei Eheschließung 100.000,00 € und die Ehefrau bei Eheschließung ein Vermögen von 50.000,00 € und bei Ehescheidung der Ehemann 200.000,00 € und die Ehefrau 100.000,00 € hat der Ehemann einen Zugewinn von 100.000,00 € und die Ehefrau einen Zugewinn von 50.000,00 €. Dementsprechend hat der Ehemann 50.000,00 € mehr Zugewinn als die Frau. Dies ist hälftig zu teilen, so dass ein Anspruch der Frau auf Zahlung von 25.000,00 € gegen den Ehemann besteht.


Während der Ehezeit geerbtes Vermögen fällt nicht in den Zugewinn und ist dementsprechend im Scheidungsfall nicht zu teilen.


Allerdings müssen Sie folgendes beachten: Falls beim Anfangsvermögen oder bei geerbten Vermögen in der Ehezeit zu einem Wertzuwachs kommt, ist dieser Wertzuwachs zugewinnausgleichspflichtig.


Beispiel: Der Ehemann ist bei Eheschließung Alleineigentümer eines Einfamilienhauses mit einem Wert von 200.000,00 €. 15 Jahre später lassen sich die Eheleute scheiden und das Haus hat inzwischen einen Wert von 300.000,00 €. In diesem Fall ist der Wertzuwachs des Hauses in Höhe von 100.000,00 € Zugewinn und damit ausgleichspflichtig.


Gütertrennung

Häufig besteht folgendes Missverständnis: Wenn einer der Ehegatten selbständig ist oder sich selbständig machen möchte, kommen die Beteiligten häufig zum Notar und möchten eine „Gütertrennung“ vereinbaren. Hintergrund ist die Sorge, dass der nichtselbständige Ehepartner für Schulden des selbständigen Ehepartners vermeintlich haftet. Dies ist allerdings nicht der Fall. Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haftet jeder Ehegatte grundsätzlich nur für die Verbindlichkeiten, die er auch selbst eingegangen ist. Eine Mithaftung für Schulden des Ehegatten besteht daher nicht. Gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten sind nur solche Schulden, bei denen beide Ehegatten den Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben haben bzw. den finanzierten Kauf gemeinsam abgeschlossen haben.


Die Vereinbarung einer Gütertrennung ist häufig nicht sinnvoll. Die Vereinbarung einer Gütertrennung kann negative erbrechtliche Auswirkungen und negative Auswirkungen auf steuerrechtliche Freibeträge haben. Daher raten Notare häufig zu einer so genannten modifizierten Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass es grundsätzlich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt. Es werden aber bestimmte Vermögensgegenstände aus der Zugewinngemeinschaft herausgenommen. Das bedeutet, dass z.B. Immobilien, Unternehmen, Wertpapiere, Lebensversicherungsverträge oder ähnliche Dinge aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden.


Ehegatten-Unterhalt

Mit der Eheschließung entstehen Unterhaltsansprüche gegen den Ehepartner. Auch nach einer Trennung können Unterhaltsansprüche gegen den Ehepartner. Auch nach einer Trennung können Unterhaltsansprüche bestehen. Diese Unterhaltsansprüche können durch einen Ehevertrag begrenzt oder ausgeschlossen werden. So kann z.B. für den zahlbaren Unterhalt ein Höchstbetrag festgelegt werden. Diese Vereinbarungen sind allerdings nur in gewissen Grenzen wirksam möglich. Es ist daher die Aufgabe des Notars, für Sie eine möglichst wirksame Regelung zu finden.


Versorgungsausgleich

Das Gesetz sieht im Scheidungsfall den so genannten Versorgungsausgleich vor, d.h. die Rentenansprüche der Eheleute aus der Ehezeit werden geteilt.


Beispiel:

Die Eheleute lassen sich nach 15-jähriger Ehedauer scheiden. Der Ehemann hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.000,00 € erworben und die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 500,00 €. Im Versorgungsausgleich werden vom Ehemann Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 250,00 € auf die Ehefrau übertragen, so dass beide Eheleute aus der Ehezeit jeweils Rentenanwartschaften in Höhe von 750,00 € haben.


Von dieser Regelung kann durch einen Ehevertrag abgewichen werden. Der Versorgungsausgleich kann unter Umständen vollständig ausgeschlossen werden oder begrenzt werden.

 

Ich stehe Ihnen als Ansprechpartner für den Entwurf eines Ehevertrages zur Verfügung. Mit meiner Hilfe kann ein Vertrag für Sie entworfen werden, der beiden Ehepartnern Sicherheit und Klarheit auch für den Fall des Scheiterns der Ehe gibt. Ein Ehevertrag ist keinesfalls zwingend vor der Eheschließung abzuschließen. Ein Ehevertrag kann jederzeit abgeschlossen werden.

 

Schließlich kann gleichzeitig bei Vereinbarung eines Ehevertrages zusätzlich eine Regelung zur Erbfolge getroffen werden, ohne dass beim Notar gesonderte Gebühren für die erbrechtliche Regelung anfallen. Einzelheiten über die Höhe der für einen Ehevertrag anfallenden Kosten erläutere ich Ihnen gerne im Rahmen eines Beratungsgespräches. Die Höhe der Notarkosten für den Abschluss eines Ehevertrages ist gesetzlich geregelt. Die konkrete Höhe der Kosten hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen und dem gewünschten Umfang der Regelung ab. Daher können keine pauschalen Aussagen zur Höhe der anfallenden Kosten getroffen werden. Auf Anfrage werden die konkret in Ihrem Fall anfallenden Kosten aber gerne von uns vorab berechnet.


 

 

 

 

Notar Theodor Schmidt - Massenbergstr. 11 - 44787 Bochum