Bauträgervertrag


Wenn man einen Kaufvertrag über den Erwerb eines noch zu errichtenden Hauses oder eine noch zu errichtende Wohnung abschließt, handelt es sich um einen sog. Bauträgervertrag. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Bauträger zur kompletten Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück. Da die zu erwerbende Wohnung oder das zu erwerbende Haus bei Abschluss des Kaufvertrages noch nicht vom Käufer besichtigt werden können, gehören zu einem Bauträgervertrag weitere Regelungen, nämlich eine Baubeschreibung und Baupläne. Der Käufer einer solchen Immobilie sollte sich diese Unterlagen rechtzeitig vor der Beurkundung aushändigen lassen und diese Unterlagen genau prüfen.

 

Durch den Käufer ist jeweils erst dann eine Zahlung zu leisten, wenn vorher der Bauträger die entsprechende Bauleistung erbracht hat. Der Bauträger muss in Vorleistung treten. Damit soll verhindert werden, dass der Käufer Zahlungen leisten muss, ohne einen entsprechenden Gegenwert zu erhalten. Gleichzeitig hat der Bauträger durch die erhaltenen Ratenzahlungen die Möglichkeit, bereits teilweise fertiggestellte Gebäude nach Fertigstellung einzelner Gewerke in Raten abzurechnen. Dadurch kann der Bauträger die erhaltenen Raten jeweils verwenden zur Errichtung der anschließenden Gewerke des Gebäudes. Dadurch hat der Bauträger einen geringeren Kreditbedarf. Dies führt zu einer Kostenabsenkung für den Bauträger, die sich in der Regel günstig auf den Kaufpreis auswirkt.


Zum Schutz des Käufers geltend in diesen Verträgen zusätzlich Bestimmungen, die in der Makler- und Bauträgerverordnung niedergelegt wurden. Der Kaufpreis ist demnach in Raten entsprechend dem Baufortschritt zu zahlen. Der Bauträger muss zunächst eine Bauleistung erbringen und erhält danach eine Teilzahlung für die erbrachte Bauleistung.


In einem Bauträgerverträger wird insbesondere auch geregelt, bis wann die Immobilie spätestens fertig gestellt sein muss und welche Rechte dem Käufer zustehen, wenn nach der Fertigstellung der Immobilie Mängel auftreten sollten.

 

Die Bedeutung der im Bauträgervertrag getroffenen Regelungen wird Ihnen im Rahmen der notariellen Beurkundung erläutert. Wir Stehen Ihnen auch vor der Beurkundung eines Bauträgervertrages für Rückfragen zur Verfügung, so das noch Änderungen des Bauträgervertrages möglich sind.

 

Kosten

Auch für Bauträgerverträge ist die Höhe der notariellen Kosten nicht verhandelbar, sondern für alle Notare in der Kostenordnung gesetzlich geregelt. Die Höhe der anfallenden Kosten richtet sich nach der Höhe des sog. Geschäftswertes, also nach der Höhe des Kaufpreises der Immobilie. Beispiele zu der Höhe der anfallenden Notarkosten finden Sie unter „Notarkosten“.


Finanzierung

Für die Kaufpreisfinanzierung bei Bauträgerverträgen gelten keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Finanzierungen zum Kauf von Immobilien. Wir verweisen daher auf den Text zur Finanzierung von Immobilien.

Notar Theodor Schmidt - Massenbergstr. 11 - 44787 Bochum